§ 9. Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer betrifft, mit Ablauf des außer Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76876