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Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 9. Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 9. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer betrifft, mit Ablauf des außer Kraft.

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