Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 7. Prüfungsgebühr, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 7. Prüfungsgebühr

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten. Entfällt gemäß § 2 Abs. 5 die schriftliche Prüfung und der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Die sich gemäß dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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