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Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 6. Ladung zur Prüfung, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 6. Ladung zur Prüfung

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

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