Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 5. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 5. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 für das Entfallen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

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