§ 4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.
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