Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.

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