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Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer § 3. Prüfungskommission, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.04.1978 bis 28.01.2003

§ 3. Prüfungskommission

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

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