§ 2. Gegenstände der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Chemie und Physik, auf dem Gebiete der Technologie, des Aufbaues, der Verarbeitung und der Herstellung von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen sowie deren Isolierkörper, auf dem Gebiete der Spezialisolierungen im Schaum- und Spritzverfahren, auf dem Gebiete der Isolierwerkzeugkunde, auf dem Gebiete der Maschinenkunde, auf dem Gebiete der einschlägigen Normen sowie über Maßnahmen der Brandverhütung und der Unfallverhütung zu erstrecken. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundzwanzig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse über das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Berufsausbildungsrecht, das Sozialversicherungsrecht, sowie Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der Prüfung soll zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht überschreiten.
(5) Die schriftliche Prüfung (Abs. 2) und der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse im gleichen Umfang nachzuweisen waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform einer Handelsakademie oder
5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76876