InvFG 2011 § 45. Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

2. Hauptstück Depotbank

§ 45. Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft

Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen darf die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.

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