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InvFG 2011 § 9. Staatskommissäre, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 9. Staatskommissäre

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Verwaltungsgesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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