2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen
§ 99. Abstimmung der Zeitpläne
Master-OGAW und Feeder-OGAW haben angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes zu treffen, um eine zeitliche Abstimmung der Marktentscheidungen („Market Timing“) mit ihren Anteilen und damit verbundene Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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