2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen
§ 94. Master-OGAW
(1) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der
1. mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,
2. nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und
3. keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.
(2) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:
1. Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;
2. nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von § 143 Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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