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InvFG 2011 § 94. Master-OGAW, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen

§ 94. Master-OGAW

(1) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der

1. mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,

2. nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und

3. keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(2) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

1. Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;

2. nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von § 143 Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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