InvFG 2011 § 84a. Verbriefungen, BGBl. I Nr. 76/2018, gültig ab 01.01.2019

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

3. Abschnitt Veranlagungsbestimmungen

§ 84a. Verbriefungen

Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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