InvFG 2011 § 82. Leerverkäufe, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

3. Abschnitt Veranlagungsbestimmungen

§ 82. Leerverkäufe

Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank darf für Rechnung des Fondsvermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 67 Abs. 1 genannte liquide Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 73 bleibt davon unberührt.

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