InvFG 2011 § 8. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig ab 01.02.2023

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 8. Eigenmittel

(1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.

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