2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
2. Abschnitt Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen
§ 62. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft
(1) Endet das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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