2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
2. Abschnitt Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen
§ 61. Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
(1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach § 60 Abs. 1 auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Bewilligung der FMA,
2. Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und
3. Zustimmung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft, auf die die Verwaltung übertragen werden soll.
Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.
(2) Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA und tritt, soweit keine darüber hinausgehenden Änderungen der Fondsbestimmungen beantragt wurden, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Bei diesem Wechsel ist auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen. Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß § 84 BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß § 53 Abs. 4 erforderliche Zustimmung der Depotbank zur Änderung von Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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