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InvFG 2011 § 53. Fondsbestimmungen, BGBl. I Nr. 67/2018, gültig von 21.08.2018 bis 30.06.2019

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

2. Abschnitt Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen

§ 53. Fondsbestimmungen

(1) Die Fondsbestimmungen sind von der Verwaltungsgesellschaft aufzustellen und regeln das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Verwaltungsgesellschaft und zur Depotbank. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen diesem Bundesgesetz entsprechen.

(3) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber hinaus zu enthalten:

1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

5. welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind (§ 59);

6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Verwaltungsgesellschaft zugerechnet werden darf (§§ 57 Abs. 2 und 59);

7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass für einen OGAW mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine) (§ 58) oder sonstige Unterscheidungen im Sinne von § 46 Abs. 4;

8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist (§ 57 Abs. 1);

9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft abgezogen werden darf (§ 55 Abs. 2 und § 59);

10. welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält (§§ 59 und 63);

11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;

12. Firma und Sitz der Verwaltungsgesellschaft;

13. Firma und Sitz der Depotbank;

14. ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilscheinen (§ 46 Abs. 4) ausgegeben werden.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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