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InvFG 2011 § 44. Unabhängigkeit der Depotbank, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig von 01.09.2011 bis 17.03.2016

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

2. Hauptstück Depotbank

§ 44. Unabhängigkeit der Depotbank

(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.

(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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