InvFG 2011 § 43. Haftung der Depotbank, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig von 01.09.2011 bis 17.03.2016

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

2. Hauptstück Depotbank

§ 43. Haftung der Depotbank

(1) Die Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

(2) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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