2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
2. Hauptstück Depotbank
§ 42. Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
(1) Die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung hat im Hinblick auf die von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren und zu erbringenden Dienstleistungen zumindest Folgendes zu beinhalten:
1. Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;
2. Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Fondsbestimmungen oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;
3. Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des OGAW haben;
4. Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
5. Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Besuche vor Ort;
6. Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
(2) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche zumindest Folgendes zu beinhalten:
1. Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe, Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
2. für die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;
3. Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.
Die in Z 2 genannten Pflichten sind so zu formulieren, dass weder die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft noch die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW daran gehindert werden, sich Zugang zu einschlägigen Dokumenten und Informationen zu verschaffen.
(3) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung, sofern die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigen, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, zumindest Folgendes zu beinhalten:
1. Eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;
2. eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;
3. eine Erklärung, wonach die gemäß § 43 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.
(4) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung zumindest folgende Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung zu beinhalten:
1. Laufzeit der Vereinbarung;
2. Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
3. Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.
(5) Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft haben in der Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftmitgliedstaats der OGAW unterliegt.
(6) Wird in der Vereinbarung eine elektronische Übermittlung der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Informationen zur Gänze oder teilweise vorgesehen, so hat die Vereinbarung auch Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.
(7) Soll die Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gelten, so sind in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW anzuführen.
(8) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mittel und Verfahren sind entweder in der gemäß § 41 Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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