2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
2. Hauptstück Depotbank
§ 41. Anforderungen an die Depotbank
(1) Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.
(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
(4) Wird der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 verwaltet, oder verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Österreich einen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, so haben die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 oder die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 mit der Verwahrstelle im Herkunftmitgliedstaat des OGAW eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch zu unterzeichnen, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß § 40 und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann. Die Vereinbarung hat zumindest die in § 42 festgelegten Bestimmungen zu beinhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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