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InvFG 2011 § 4. Ausnahmen, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Ausnahmen

Dürfen die Anteile gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung nur an das Publikum in Drittstaaten vertrieben werden, oder die Anteile nicht an das Publikum in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden, so findet der 2. Teil dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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