InvFG 2011 § 39. Erfordernis der Depotbank, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

2. Hauptstück Depotbank

§ 39. Erfordernis der Depotbank

(1) Die Verwahrung des Vermögens des OGAW ist einer Depotbank im Sinne von § 41 Abs. 1 zu übertragen.

(2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß § 55 Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.

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