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InvFG 2011 § 35. Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 35. Gewährung und Annahme von Vorteilen zum Nachteil des OGAW

(1) Die Verwaltungsgesellschaft handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW, wenn sie im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Annahme oder Gewährung von Vorteilen jedoch zulässig, wenn

1. es sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung handelt, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt oder vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;

2. es sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung handelt, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt oder von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder – wenn der Betrag nicht feststellbar ist – die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise klar offengelegt werden;

b) die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln;

3. es sich um Gebühren handelt, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind – einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren – und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 lit. a, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenlegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf Wunsch des Anteilinhabers weitere Einzelheiten offenzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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