2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften
2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§ 31. Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name der Verwaltungsgesellschaft;
2. Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
3. Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
4. Datum der Ausführung;
5. Name des OGAW;
6. Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
7. Zahl der betroffenen Anteile;
8. Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;
9. Referenz-Wertstellungsdatum;
10. Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
11. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.
(5) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 4 von der Depotbank einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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