2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften
2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§ 20. Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
1. Name des betreffenden OGAW;
2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
3. Person, die den Auftrag erhält;
4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;
5. Zahlungsbedingungen und -mittel;
6. Art des Auftrags;
7. Datum der Auftragsausführung;
8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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