5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 195. Übergangsbestimmungen
(1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung der FMA das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) betreiben, sind Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.
(2) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist eine Anzeige nach § 140 oder § 176 nicht erforderlich. Ausländische Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c haben allerdings die Verpflichtungserklärung gemäß § 181 Abs. 2 Z 5 lit. e und f bis der FMA vorzulegen; widrigenfalls hat die FMA gemäß § 182 Abs. 2 vorzugehen.
(3) Wertpapierfirmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 können um eine Konzession gemäß § 5 ansuchen, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten, wenn sie gleichzeitig ihre Konzession nach dem WAG 2007 für den Fall der Erteilung einer Konzession als Verwaltungsgesellschaft zurücklegen.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieser Bestimmung als konzessioniert, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gleichwertig sind. Sofern solche Verwaltungsgesellschaften unter Einhaltung des § 32a InvFG 1993 bereits Tätigkeiten in Österreich erbringen oder gemäß § 36 InvFG 1993 OGAW-Anteile in Österreich vertreiben, ist eine Erneuerung der Bescheinigung gemäß § 36 dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich. Beabsichtigen solche Verwaltungsgesellschaften die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich aufgelegten OGAW, so sind die §§ 36 und 50 dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen des 4. Hauptstückes einzuhalten. Der Vertrieb neuer Anteilsgattungen oder Teilfonds ist jedoch gemäß § 141 Abs. 3 mitzuteilen.
(5) Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 1993, die bereits vor dem von der FMA bewilligt worden sind, sind je nach Bewilligungsbescheid OGAW oder AIF im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung. Sie haben die Bestimmungen der §§ 134 und 135 spätestens ab dem einzuhalten; bis dahin können sie weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
(6) Verwaltungsgesellschaften, die vor dem Tätigkeiten gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFMG erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Bewilligung als AIFM zu stellen, widrigenfalls die Berechtigung zur Verwaltung von AIF gemäß dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes entfällt.
(7) Für AIFM welche vor dem Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil 2. Hauptstück öffentlich vertreiben dürfen, sind §§ 175 bis 180, § 181 Abs. 3 und 4 und §§ 182 bis 185 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 bis weiterhin anzuwenden.
(8) Die Veranlagungsvorschriften des § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 sind hinsichtlich der Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 folgenden Tag anzuwenden.
(9) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Soferne Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, aufgrund bisher geltender Bestimmungen an den Anteilinhaber ausgefolgt wurden, können solche Anteilscheine auf Verlangen des Anteilinhabers abweichend von § 46 Abs. 1 bis spätestens zum im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen (BGBl. III Nr. 16/2015) oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts rückgelöst oder bei diesem in Verwahrung gegeben werden.
2. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten und nicht bis samt allen Nebenurkunden depotmäßig in Verwahrung gegeben werden, werden mit Ablauf des kraftlos und erlöschen. Ab dem können die Rechte in Bezug auf solche Anteile nur mehr durch die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten inländischen Depotbank als Treuhänderin der jeweiligen Anteilinhaber geltend gemacht werden. Die von der Depotbank als Treuhänderin gehaltenen Anteile sind in Sammelurkunden zu verbriefen, die bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
3. Nach dem kann sich der Inhaber eines gemäß Z 2 erloschenen auf Inhaber lautenden Anteilscheins durch Vorlage desselben gegenüber seinem zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstitut als Treugeber in Bezug auf die Fondsanteile, die von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank gemäß Z 2 gehalten werden, ausweisen. Der Treugeber hat dabei weiters die Identifikationsnachweise für Kunden nach den Bestimmungen des BWG zu erbringen sowie den in Anhang I des FATCA-Abkommen und den im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG (BGBl. I Nr. 116/2015) genannten Identifizierungsnachweisen und sonstigen Verfahrensanordnungen nachzukommen. Der Treugeber, der seine Berechtigung nachgewiesen hat, kann im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank die Herausgabe der nach Z 2 für ihn gehaltenen Anteile, durch Einlieferung auf ein Wertpapierdepot oder die Rücklösung der Anteile, verlangen. Die Herausgabe von im Rahmen des Treuhandverhältnisses von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank erlangter Geldzahlungen inklusive eines allfälligen Rücknahmeerlöses kann nur durch Überweisung auf ein Geldkonto, hinsichtlich dessen der Treugeber Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, verlangt werden. Die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellte Depotbank kann schuldbefreiend an den Inhaber des auf Inhaber lautenden Anteilscheins im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts leisten. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses erlangte Geldzahlungen sind von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank nicht zu verzinsen.
4. Die Herausgabeansprüche gemäß Z 3 verjähren mit Ablauf des .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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