5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 195. Übergangsbestimmungen
(1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung der FMA das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) betreiben, sind Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.
(2) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist eine Anzeige nach § 140 oder § 176 nicht erforderlich. Ausländische Kapitalanlagefonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c haben allerdings die Verpflichtungserklärung gemäß § 181 Abs. 2 Z 5 lit. e und f bis 31. Dezember 2011 der FMA vorzulegen; widrigenfalls hat die FMA gemäß § 182 Abs. 2 vorzugehen.
(3) Wertpapierfirmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 können um eine Konzession gemäß § 5 ansuchen, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten, wenn sie gleichzeitig ihre Konzession nach dem WAG 2007 für den Fall der Erteilung einer Konzession als Verwaltungsgesellschaft zurücklegen.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 1. Juli 2011 in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieser Bestimmung als konzessioniert, wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gleichwertig sind. Sofern solche Verwaltungsgesellschaften unter Einhaltung des § 32a InvFG 1993 bereits Tätigkeiten in Österreich erbringen oder gemäß § 36 InvFG 1993 OGAW-Anteile in Österreich vertreiben, ist eine Erneuerung der Bescheinigung gemäß § 36 dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich. Beabsichtigen solche Verwaltungsgesellschaften die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich aufgelegten OGAW, so sind die §§ 36 und 50 dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen des 4. Hauptstückes einzuhalten. Der Vertrieb neuer Anteilsgattungen oder Teilfonds ist jedoch gemäß § 141 Abs. 3 mitzuteilen.
(5) Kapitalanlagefonds im Sinne des InvFG 1993, die bereits vor dem von der FMA bewilligt worden sind, sind je nach Bewilligungsbescheid OGAW oder AIF im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung. Sie haben die Bestimmungen der §§ 134 und 135 spätestens ab dem einzuhalten; bis dahin können sie weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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