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InvFG 2011 § 194. Zivilrechtliche Auswirkungen unerlaubter Tätigkeit, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 194. Zivilrechtliche Auswirkungen unerlaubter Tätigkeit

Wer Investmentfondsanteile ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder vertreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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