5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 193. Verfahren und Schlichtungsstelle
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 191 sowie von Zwangsstrafen gemäß § 192 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 190 bis 191 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 190 bis 191 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß den §§ 147 bis 150 zu.
(4) Die FMA hat Kunden von Verwaltungsgesellschaften oder OGAW, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW gegen die §§ 10 bis 35 oder gegen eine Bestimmung des 3. oder 4. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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