InvFG 2011 § 192. Zwangsstrafe, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 192. Zwangsstrafe

Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 tritt.

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