InvFG 2011 § 190d. Meldungen an ESMA, BGBl. I Nr. 115/2015, gültig ab 18.03.2016

5. Teil Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 190d. Meldungen an ESMA

(1) Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß § 148 Abs. 1, 2 und 5 an ESMA zu melden.

(2) Die FMA hat jede gemäß § 150 veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß § 150 Abs. 3 Z 3 jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.

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