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InvFG 2011 § 17b. Vergütungsausschuss, BGBl. I Nr. 115/2015, gültig ab 18.03.2016

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 17b. Vergütungsausschuss

(1) In Verwaltungsgesellschaften, welche anhand ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, ist vom Aufsichtsrat ein Vergütungsausschuss einzurichten. Der Vergütungsausschuss muss so eingerichtet sein, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie über die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW auswirken und vom Aufsichtsrat zu fassen sind sowie die Überprüfung der Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance.

(2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praxis zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.

(3) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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