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InvFG 2011 § 17a. Vergütungspolitik und -praxis, BGBl. I Nr. 115/2015, gültig ab 18.03.2016

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 17a. Vergütungspolitik und -praxis

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Geschäftsleiter, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleiter und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen. Die Vergütungspolitik und -praxis muss mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und darf weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder Fondsbestimmungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2) Die Vergütungspolitik und -praxis hat feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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