InvFG 2011 § 179. Maßgeblicher deutscher Wortlaut, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013

3. Teil AIF

2. Hauptstück (weggefallen)

§ 179. Maßgeblicher deutscher Wortlaut

Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76873