3. Teil AIF
2. Hauptstück (weggefallen)
§ 179. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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