InvFG 2011 § 179. Maßgeblicher deutscher
Wortlaut, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013
3. Teil AIF
2. Hauptstück (weggefallen)
§ 179. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76873