InvFG 2011 § 166. Anderes Sondervermögen, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 30.07.2013 bis 20.08.2018

3. Teil AIF

1. Hauptstück Inländische AIF: Spezialfonds, Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds

2. Abschnitt

§ 166. Anderes Sondervermögen

(1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

1. Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

5. § 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;

6. Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.

„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76873