2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
§ 155. Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften
(1) Die FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.
(2) Weiters hat die FMA auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen, die nicht bereits in Umsetzung oder Vollzug der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 erlassen worden sind und die für die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen von in anderen Mitgliedstaaten bewilligten OGAW in Österreich spezifisch relevant sind, zu informieren. Diese Informationen sind in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten aufzubereiten. Dabei ist insbesondere über Folgendes zu informieren:
1. die Bedeutung des Begriffs „Vermarktung von OGAW-Anteilen“ gemäß dem geltenden Recht;
2. die Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Werbung, einschließlich aller obligatorischen Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
3. unbeschadet der Abschnitte 1 bis 4 des 4. Hauptstückes Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
4. Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die für bestimmte OGAW, bestimmte Anteilsgattungen oder Teilfonds von OGAW oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
5. Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FMA und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;
6. Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die FMA oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;
7. Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß § 141 Abs. 1 zur Verfügung stehen müssen;
8. Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW-Anteilen in Österreich durch einen OGAW, der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist;
9. detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Österreich in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/2010 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;
10. die zu den Zwecken von § 139 Abs. 5 mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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