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InvFG 2011 § 151. Anzeigepflichten an die FMA, BGBl. I Nr. 67/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

§ 151. Anzeigepflichten an die FMA

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;

3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);

9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;

11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;

13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;

14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;

15. jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;

17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;

18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;

19. die Umwandlung gemäß § 64.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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