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InvFG 2011 § 150. Veröffentlichungen, BGBl. I Nr. 115/2015, gültig ab 18.03.2016

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

§ 150. Veröffentlichungen

(1) Soferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(3) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA

1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder

2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet; oder

3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(4) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 erster Satz erfüllt werden würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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