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InvFG 2011 § 149. Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

§ 149. Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA

1. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;

2. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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