InvFG 2011 § 146. Berufsgeheimnis, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.09.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

§ 146. Berufsgeheimnis

Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

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