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InvFG 2011 § 144. Kostenbestimmung, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

§ 144. Kostenbestimmung

Hinsichtlich der Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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