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InvFG 2011 § 141. Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2015

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

4. Hauptstück Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

5. Abschnitt Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

§ 141. Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

(1) Die in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW haben unter Einhaltung der §§ 55 bis 57 sowie der §§ 128, 132, 133, 136 und 138 die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in Österreich in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Hierzu hat der OGAW mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllt, zu benennen.

(2) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.

(3) Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsgattungen oder Teilfonds gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 hat der gemäß § 140 in einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mitzuteilen.

(4) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen. § 142 findet weiter Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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