2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
4. Hauptstück Information der Anleger, Werbung und Vertrieb
5. Abschnitt Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW
§ 141. Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139a Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.
(2) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.
(3) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.
(4) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 3.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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