InvFG 2011 § 140. Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig von 01.07.2011 bis 11.08.2014

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

4. Hauptstück Information der Anleger, Werbung und Vertrieb

5. Abschnitt Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

§ 140. Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

(1) Die Anteile eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW dürfen in Österreich vertrieben werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139 Abs. 1 und die Bescheinigung gemäß § 139 Abs. 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.

(2) Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftmitgliedstaat verwenden (§ 130).

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 2.

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