2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
6. Abschnitt Verschmelzungen
§ 124. Kosten
Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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