2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
3. Hauptstück OGAW
6. Abschnitt Verschmelzungen
§ 118. Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen
Die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ihres jeweiligen OGAW zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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