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InvFG 2011 § 10. Allgemeine organisatorische Anforderungen, BGBl. I Nr. 115/2015, gültig von 18.03.2016 bis 14.08.2015

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 10. Allgemeine organisatorische Anforderungen

(1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat

1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;

2. dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;

3. angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;

4. auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzurichten und laufend sicherzustellen;

5. angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;

6. dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;

7. für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeit erforderlich sind, was insbesondere für das Management der mit der Vereinbarung verbundenen Risiken gilt;

8. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind.

Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art und dem Spektrum der erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat sie geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig wieder hergestellt werden können, damit die Dienstleistungen und Tätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.

(4) Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.

(5) Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 WAG 2007 einzuhalten.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 40 bis 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1, 93 bis 93c und 103q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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