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InvFG 2011 § 105. Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen

§ 105. Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

(1) Der Feeder-OGAW hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß § 104 Abs. 2 über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:

1. wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:

a) den entsprechenden Bewilligungsantrag;

b) sofern relevant, den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;

c) sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;

2. wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:

a) den Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;

b) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;

c) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;

d) die anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;

3. wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:

a) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;

b) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;

4. wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2) Im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 2 bezieht sich:

1. der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen

a) der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;

b) der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt;

2. der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen

a) der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;

b) der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.

(3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in § 120 Abs. 1 und § 121 genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, so hat der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW zu unterbreiten.

(4) Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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