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InvFG 2011 § 103. Bewilligung der Abwicklung, BGBl. I Nr. 77/2011, gültig ab 01.07.2011

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

3. Hauptstück OGAW

5. Abschnitt Master-Feeder-Strukturen

§ 103. Bewilligung der Abwicklung

(1) Die FMA hat den Antrag des Feeder-OGAW auf Bewilligung der Abwicklung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in § 102 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Unterlagen mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Weist die FMA den Antragsteller auf im Antrag fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Nach Erhalt der Bewilligung durch die FMA gemäß Abs. 1 hat der Feeder-OGAW den Master-OGAW darüber zu unterrichten.

(3) Sobald die FMA die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 erteilt hat, hat der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen von § 111 ohne unnötigen Aufschub zu erfüllen.

(4) Wird der Abwicklungserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 Anlagen zu tätigen, so hat die FMA ihre Bewilligung nur unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

1. der Feeder-OGAW erhält

a) den Liquidationserlös in bar oder

b) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen gemäß § 98 und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;

2. sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.

(5) Kommt Abs. 4 Z 1 lit. b zur Anwendung, so kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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